Mit der heurigen Erhöhung der Kollektivvertragsgehälter bringen die Ziviltechniker:innen ihre Wertschätzung gegenüber ihren Mitarbeiter:innen zum Ausdruck und positionieren sich als attraktive Arbeitgeber:innen. Nähere Erläuterungen finden Sie hier.

Kollektivvertrag 2023

Folgende Änderungen des Kollektivvertrages für Angestellte bei Ziviltechniker:innen (Architekt:innen und Ingenieurkonsulent:innen/Zivilingenieur:innen) in Österreich wurden im November 2022 zwischen der Bundeskammer der Ziviltechniker:innen, 1040 Wien, Karlsgasse 9 und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck –Journalismus – Papier, 1030 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1 vereinbart:

  • Kollektivvertragliche Mindestgehälter
    Die kollektivvertraglichen Mindestgehälter werden um 4,5 % erhöht und auf ganze Euro kaufmännisch gerundet.
  • Lehrlingsentschädigung
    Erhöhung um 7,8 % und kaufmännische Rundung auf ganze Euro.
  • Zulagen und Trennungsgeld
    Erhöhung sämtlicher Zulagen und des Trennungsgelds um 7,5 % und kaufmännische Rundung auf Zehntel Euro.
  • Ist-Gehälter
    Die Empfehlung zur Aufrechterhaltung der bestehenden Überzahlungen bezogen auf den Kollektivvertrag vom 1.1.2022 in der euromäßigen Höhe bleibt bestehen.

Konsolidierte Langfassung Kollektivvertrag 2023_01_01

Geltungsbeginn: 1.1.2023

Honorarindices und Basiswert 2023

Dem Vorschlag für die Anpassung des Basiswertes und der Honorarindices auf Basis der Werte ab 1.1.2023 wird seitens der Auftraggeber- und Bundeskammer-Vertreter zugestimmt:

Der Erhöhungsfaktor für den Basiswert und die Honorarindices , bezogen auf die Werte vom 1.1.2022, lautet: 1,09450.  Der Basiswert beträgt 99,57. Der Fortrechnungswert für den Basiswert lautet 99,5732.

Honorarindices:

  • 10,86  Honorarindices zu Projektierungsarbeiten an Autobahnen, Bundesstraßen, Brückenbauten sowie für Vermessungsarbeiten an Autobahnen (neuer Fortrechnungswert 10,8621)
  • 8,95 Honorarindex für Vermessungsarbeiten an Bundesstraßen (neuer Fortrechnungswert 8,9478)

Geltungsbeginn: jeweils 1. Jänner 2023

Kollektivvertrag 2022

Folgende Änderungen des Kollektivvertrages für Angestellte bei ZiviltechnikerInnen in Österreich wurden zwischen der Bundeskammer der ZiviltechnikerInnen, 1040 Wien, Karlsgasse 9 und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck –Journalismus – Papier, 1030 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1 vereinbart und gelten ab 1. Jänner 2022:

  • Kollektivvertragliche Mindestgehälter
    Die kollektivvertraglichen Mindestgehälter werden um 3 % erhöht und auf ganze Euro kaufmännisch gerundet.
  • Lehrlingsentschädigung
    Erhöhung um 3 % und kaufmännische Rundung auf ganze Euro.
  • Zulagen und Trennungsgeld
    Erhöhung sämtlicher Zulagen und des Trennungsgelds um 3 % und kaufmännische Rundung auf Zehntel Euro.
  • Ist-Gehälter
    Die Empfehlung zur Aufrechterhaltung der bestehenden Überzahlungen bezogen auf den Kollektivvertrag vom 1.1.2021 in der euromäßigen Höhe bleibt bestehen.

Konsolidierte Langfassung Kollektivvertrag 2022_01_01

Geltungsbeginn: 1. Jänner 2022

Honorarindices und Basiswert 2022

Dem Vorschlag für die Anpassung des Basiswertes und der Honorarindices auf Basis der Werte ab 1.1.2022 wird seitens der Auftraggeber- und Bundeskammer-Vertreter zugestimmt:

Der Erhöhungsfaktor für den Basiswert und die Honorarindices, bezogen auf die Werte vom 1.1.2021, lautet: 1,03316. Der Basiswert beträgt 90,98. Der Fortrechnungswert für den Basiswert lautet 90,9760.

Honorarindices:

  • 9,92 Honorarindices zu Projektierungsarbeiten an Autobahnen, Bundesstraßen, Brückenbauten sowie für Vermessungsarbeiten an Autobahnen (neuer Fortrechnungswert 9,9243)
  • 8,18 Honorarindex für Vermessungsarbeiten an Bundesstraßen (neuer Fortrechnungswert 8,1752)

Geltungsbeginn: jeweils 1. Jänner 2022

Kollektivvertrag 2021

Folgende Änderungen des Kollektivvertrages für Angestellte bei ZiviltechnikerInnen in Österreich wurden zwischen der Bundeskammer der ZiviltechnikerInnen, 1040 Wien, Karlsgasse 9 und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck –Journalismus – Papier, 1030 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1 vereinbart und gelten ab 1. Jänner 2021:

  • Kollektivvertragliche Mindestgehälter
    Die kollektivvertraglichen Mindestgehälter werden um 1,5 % erhöht und auf ganze Euro kaufmännisch gerundet.
  • Lehrlingsentschädigung
    Erhöhung um 1,5 % und kaufmännische Rundung auf ganze Euro.
  • Zulagen und Trennungsgeld
    Erhöhung sämtlicher Zulagen und des Trennungsgelds um 1,5 % und kaufmännische Rundung auf Zehntel Euro.
  • Ist-Gehälter
    Die Empfehlung zur Aufrechterhaltung der bestehenden Überzahlungen bezogen auf den Kollektivvertrag vom 1.1.2020 in der euromäßigen Höhe bleibt bestehen.

Geltungsbeginn: 1. Jänner 2021

Honorarindices und Basiswert 2021

Dem Vorschlag für die Anpassung des Basiswertes und der Honorarindices auf Basis der Werte ab 1.1.2021 wird seitens der Auftraggeber- und Bundeskammer-Vertreter zugestimmt:

Der Erhöhungsfaktor für den Basiswert und die Honorarindices, bezogen auf die Werte vom 1.1.2020, lautet: 1,01404. Der Basiswert beträgt 88,06. Der Fortrechnungswert für den Basiswert lautet 88,0561.

Honorarindices:

  • 9,61 Honorarindices zu Projektierungsarbeiten an Autobahnen, Bundesstraßen, Brückenbauten sowie für Vermessungsarbeiten an Autobahnen (neuer Fortrechnungswert 9,6058)
  • 7,91 Honorarindex für Vermessungsarbeiten an Bundesstraßen (neuer Fortrechnungswert 7,9128)

Geltungsbeginn: jeweils 1. Jänner 2021

Erläuterung zum Basiswert

Die Verlautbarung des Basiswertes (und der Indices) beruht auf einem Übereinkommen vom 28.1.2002 zwischen den Bundesländern, dem BMWA, den ÖBB, der HL-AG, der ÖSAG und der Alpenstraßen AG einerseits und der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten andererseits. Diese Vereinbarung sieht vor, dass die ehemalige Zeitgrundgebühr gemäß dem (inzwischen außer Kraft getretenen) allgemeinen Teil der Honorarleitlinien vom 1.5.2001 mit der Bezeichnung Basiswert fortgeschrieben wird, und zwar insbesondere für zum 31.12.2001 bestehende Honorarordnungen, aufrechte Sondervereinbarungen und Tarife. Diese Regelung resultiert aus dem Umstand, dass die Zeitgrundgebühr (die je nach kollektivvertraglicher Zuordnung mit Faktoren zwischen 0,5 für Schreibkräfte und 2 für ZiviltechnikerInnen zu multiplizieren war) mit 1.1.2002 von der Bundeskammer abgeschafft und gleichzeitig der Basiswert eingeführt wurde. Der Basiswert dient aus Sicht der Bundeskammer in erster Linie als Grundlage für die jährliche Anpassung der mit ZiviltechnikerInnen vereinbarten Honorare, ist also als Index zu betrachten. In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass AuftraggeberInnen den Basiswert als Ersatz für die ehemalige Zeitgrundgebühr und somit als Stundensatz verwenden möchten. Auch im (inzwischen außer Kraft getretenen) allgemeinen Teil der Honorarleitlinien wurde der einfache Basiswert aber keinesfalls als angemessener Stundensatz für ZT-Leistungen angesehen. Wenn AuftraggeberInnen den Basiswert als Fortschreibung der Zeitgrundgebühr betrachten wollen, müssten dementsprechend auch die zur Zeitgrundgebühr gehörenden Faktoren Anwendung finden.

Kollektivvertrag 2020

Folgende Änderungen des Kollektivvertrages für Angestellte bei ZiviltechnikerInnen in Österreich wurden zwischen der Bundeskammer der ZiviltechnikerInnen, 1040 Wien, Karlsgasse 9 und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck –Journalismus – Papier, 1030 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1 vereinbart und gelten ab 1. Jänner 2020:

  • Kollektivvertragliche Mindestgehälter
    Die kollektivvertraglichen Mindestgehälter werden um 2,5 % erhöht und auf ganze Euro kaufmännisch gerundet.
  • Lehrlingsentschädigung
    Erhöhung um 2,5 % und kaufmännische Rundung auf ganze Euro.
  • Zulagen und Trennungsgeld
    Erhöhung sämtlicher Zulagen und des Trennungsgelds um 2,5 % und kaufmännische Rundung auf Zehntel Euro.
  • Ist-Gehälter
    Die Empfehlung zur Aufrechterhaltung der bestehenden Überzahlungen bezogen auf den Kollektivvertrag vom 1.1.2019 in der euromäßigen Höhe bleibt bestehen.
  • Das Dokument mit sämtlichen Änderungen finden Sie hier auf der Website der Bundeskammer.

Geltungsbeginn: 1. Jänner 2020

Honorarindices und Basiswert 2020

Dem Vorschlag für die Anpassung des Basiswertes und der Honorarindices auf Basis der Werte ab 1.1.2020 wird seitens der Auftraggeber- und Bundeskammer-Vertreter zugestimmt:

Der Erhöhungsfaktor für den Basiswert und die Honorarindices, bezogen auf die Werte vom 1.1.2019, lautet: 1,01956. Der Basiswert beträgt 86,84. Der Fortrechnungswert für den Basiswert lautet 86,8369.

Honorarindices:

  • 9,47 Honorarindices zu Projektierungsarbeiten an Autobahnen, Bundesstraßen, Brückenbauten sowie für Vermessungsarbeiten an Autobahnen
  • 7,80 Honorarindex für Vermessungsarbeiten an Bundesstraßen

Geltungsbeginn: jeweils 1. Jänner 2020

 

Honorarindices und Basiswert 2019

Verlautbarung 2018, Zl. 26/17 gemäß § 33 Abs. 2 Ziviltechnikerkammergesetz 1993, BGBl. Nr. 157/1994

Auf Basis des Übereinkommens vom 28.1.2002 zwischen den Bundesländern, dem BMWA, den ÖBB, der HL-AG, der ÖSAG und der Alpenstraßen AG einerseits und der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten andererseits über die Anpassung der Honorarindices und des Basiswertes wurde vereinbart:

Der Erhöhungsfaktor für den Basiswert und die Honorarindices, bezogen auf die Werte vom 1.1.2018, lautet: 1,02644

Honorarindices:

  • 9,29 Honorarindices zu Projektierungsarbeiten an Autobahnen, Bundesstraßen, Brückenbauten sowie für Vermessungsarbeiten an Autobahnen
  • 7,65 Honorarindex für Vermessungsarbeiten an Bundesstraßen
  • Der Basiswert beträgt: 85,17

Geltungsbeginn: jeweils 1. Jänner 2019

Erläuterung zum Basiswert

Die Verlautbarung des Basiswertes (und der Indices) beruht auf einem Übereinkommen vom 28.1.2002 zwischen den Bundesländern, dem BMWA, den ÖBB, der HL-AG, der ÖSAG und der Alpenstraßen AG einerseits und der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten (bAIK) andererseits. Diese Vereinbarung sieht vor, dass die ehemalige Zeitgrundgebühr gemäß dem (inzwischen außer Kraft getretenen) allgemeinen Teil der Honorarleitlinien vom 1.5.2001 mit der Bezeichnung Basiswert fortgeschrieben wird, und zwar insbesondere für zum 31.12.2001 bestehende Honorarordnungen, aufrechte Sondervereinbarungen und Tarife. Diese Regelung resultiert aus dem Umstand, dass die Zeitgrundgebühr (die je nach kollektivvertraglicher Zuordnung mit Faktoren zwischen 0,5 für Schreibkräfte und 2 für ZiviltechnikerInnen zu multiplizieren war) mit 1.1.2002 von der bAIK abgeschafft und gleichzeitig der Basiswert eingeführt wurde. Der Basiswert dient aus Sicht der bAIK in erster Linie als Grundlage für die jährliche Anpassung der mit ZiviltechnikerInnen vereinbarten Honorare, ist also als Index zu betrachten. In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass AuftraggeberInnen den Basiswert als Ersatz für die ehemalige Zeitgrundgebühr und somit als Stundensatz verwenden möchten. Auch im (inzwischen außer Kraft getretenen) allgemeinen Teil der Honorarleitlinien wurde der einfache Basiswert aber keinesfalls als angemessener Stundensatz für ZT-Leistungen angesehen. Wenn AuftraggeberInnen den Basiswert als Fortschreibung der Zeitgrundgebühr betrachten wollen, müssten dementsprechend auch die zur Zeitgrundgebühr gehörenden Faktoren Anwendung finden.

Kollektivvertrag 2019

Folgende Änderungen des Kollektivvertrages für Angestellte bei Architekt(inn)en und Ingenieurkonsulent(inn)en in Österreich wurden zwischen der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten, 1040 Wien, Karlsgasse 9 und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck –Journalismus – Papier, 1030 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1 vereinbart und gelten ab 1. Jänner 2019:

  • Kollektivvertragliche Mindestgehälter
    Die kollektivvertraglichen Mindestgehälter werden um 2,9 % erhöht und auf ganze Euro kaufmännisch gerundet.
  • Lehrlingsentschädigung
    Erhöhung um 2,9 % und kaufmännische Rundung auf ganze Euro.
  • Zulagen und Trennungsgeld
    Erhöhung sämtlicher Zulagen und des Trennungsgelds um 2,9 % und kaufmännische Rundung auf Zehntel Euro.
  • Ist-Gehälter
    Die Empfehlung zur Aufrechterhaltung der bestehenden Überzahlungen bezogen auf den Kollektivvertrag vom 1.1.2018 in der euromäßigen Höhe bleibt bestehen.
    Weitere (insbesonders sprachliche) Änderungen im Kollektivvertrag, welche ab 1.1.2019 in Kraft treten, finden Sie hier.

Honorarindices und Basiswert 2018

Verlautbarung 2018, Zl. 26/17 gemäß § 33 Abs. 2 Ziviltechnikerkammergesetz 1993, BGBl. Nr. 157/1994

Auf Basis des Übereinkommens vom 28.1.2002 zwischen den Bundesländern, dem BMWA, den ÖBB, der HL-AG, der ÖSAG und der Alpenstraßen AG einerseits und der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten andererseits über die Anpassung der Honorarindices und des Basiswertes wurde folgendes vereinbart:

Der Erhöhungsfaktor für den Basiswert und die Honorarindices, bezogen auf die Werte vom 1.1.2017, lautet: 1,02488

Honorarindices:

  • 9,05 Honorarindices zu Projektierungsarbeiten an Autobahnen, Bundesstraßen, Brückenbauten sowie für Vermessungsarbeiten an Autobahnen
  • 7,46 Honorarindex für Vermessungsarbeiten an Bundesstraßen
  • Der Basiswert beträgt: 82,98

Geltungsbeginn: jeweils 1. Jänner 2018

Erläuterung zum Basiswert

Die Verlautbarung des Basiswertes (und der Indices) beruht auf einem Übereinkommen vom 28.1.2002 zwischen den Bundesländern, dem BMWA, den ÖBB, der HL-AG, der ÖSAG und der Alpenstraßen AG einerseits und der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten (bAIK) andererseits. Diese Vereinbarung sieht vor, dass die ehemalige Zeitgrundgebühr gemäß dem (inzwischen außer Kraft getretenen) allgemeinen Teil der Honorarleitlinien vom 1.5.2001 mit der Bezeichnung Basiswert fortgeschrieben wird, und zwar insbesondere für zum 31.12.2001 bestehende Honorarordnungen, aufrechte Sondervereinbarungen und Tarife. Diese Regelung resultiert aus dem Umstand, dass die Zeitgrundgebühr (die je nach kollektivvertraglicher Zuordnung mit Faktoren zwischen 0,5 für Schreibkräfte und 2 für ZiviltechnikerInnen zu multiplizieren war) mit 1.1.2002 von der bAIK abgeschafft und gleichzeitig der Basiswert eingeführt wurde. Der Basiswert dient aus Sicht der bAIK in erster Linie als Grundlage für die jährliche Anpassung der mit ZiviltechnikerInnen vereinbarten Honorare, ist also als Index zu betrachten. In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass AuftraggeberInnen den Basiswert als Ersatz für die ehemalige Zeitgrundgebühr und somit als Stundensatz verwenden möchten. Auch im (inzwischen außer Kraft getretenen) allgemeinen Teil der Honorarleitlinien wurde der einfache Basiswert aber keinesfalls als angemessener Stundensatz für ZT-Leistungen angesehen. Wenn AuftraggeberInnen den Basiswert als Fortschreibung der Zeitgrundgebühr betrachten wollen, müssten dementsprechend auch die zur Zeitgrundgebühr gehörenden Faktoren Anwendung finden.

Kollektivvertrag 2018

Folgende Änderungen des Kollektivvertrages für Angestellte bei Architekt(inn)en und Ingenieurkonsulent(inn)en in Österreich wurden im November 2017 zwischen der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten, 1040 Wien, Karlsgasse 9 und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck –Journalismus – Papier, 1030 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1 vereinbart und gelten ab 1. Jänner 2018.

Basiswert, Honorarindices 2017

Verlautbarung zu Honorarindices und Basiswert, Zl. 85/16

gemäß § 33 Abs. 2 Ziviltechnikerkammergesetz 1993, BGBl. Nr. 157/1994

Auf Basis des Übereinkommens vom 28.1.2002 zwischen den Bundesländern, dem BMWA, den ÖBB, der HL-AG, der ÖSAG und der Alpenstraßen AG einerseits und der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten andererseits über die Anpassung der Honorarindices und des Basiswertes wurde folgendes vereinbart:

Der Erhöhungsfaktor für den Basiswert und die Honorarindices, bezogen auf die Werte vom 1.1.2016, lautet: 1,01288

Honorarindices:

  • 8,83 Honorarindices zu Projektierungsarbeiten an Autobahnen, Bundesstraßen, Brückenbauten sowie für Vermessungsarbeiten an Autobahnen
  • 7,28 Honorarindex für Vermessungsarbeiten an Bundesstraßen
  • Der Basiswert beträgt: 80,96

Geltungsbeginn: jeweils 1. Jänner 2017

 

Kollektivvertrag 2017

Folgende Änderungen des Kollektivvertrages für Angestellte bei Architekten und Ingenieurkonsulenten in Österreich wurden im November 2016 zwischen der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten, 1040 Wien, Karlsgasse 9 und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck –Journalismus – Papier, 1030 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1 vereinbart:

Kollektivvertragliche Mindestgehälter

Die kollektivvertraglichen Mindestgehälter werden um 1,3 % erhöht und auf ganze Euro kaufmännisch gerundet.

Lehrlingsentschädigung

Erhöhung um 1,3 % und kaufmännische Rundung auf ganze Euro.

Zulagen

Erhöhung sämtlicher Zulagen um 1,3 % und kaufmännische Rundung auf Zehntel Euro.

Ist-Gehälter

Die Empfehlung zur Aufrechterhaltung der bestehenden Überzahlungen bezogen auf den KV vom 1.1.2016 in der euromäßigen Höhe bleibt bestehen.

Geltungsbeginn: 1. Jänner 2017

Textliche Änderungen im Kollektivvertrag:

In § 9 (Schichtarbeit) lautet der erste Satz künftig wie folgt: „Im Rahmen einer Schichtarbeit gemäß § 4 a Arbeitszeitgesetz gebührt dem Angestellten ein Zuschlag in der Höhe von 30 % pro Arbeitsstunde für jene Stunden, die nach 20 und vor 6 Uhr geleistet werden.“ Erläuterung: Zuschläge für Schichtarbeit stehen künftig nur mehr in der Zeit von 20 bis 6 Uhr zu, nicht wie bisher von 19 bis 7 Uhr.

Folgender § 18b wird neu eingefügt: „§ 18b Anrechnung von Elternkarenzzeiten: Zeiten der ersten Elternkarenz im bestehenden Dienstverhältnis werden bis zu einem Gesamtausmaß von 24 Monaten für Zeitvorrückungen innerhalb der Beschäftigungsgruppe (Gruppenalter) angerechnet. Dieses Höchstausmaß gilt auch bei Teilung der ersten Karenz zwischen Mutter und Vater im Sinne des MSchG bzw. VKG für dasselbe Kind oder nach Mehrlingsgeburten. Die Anrechnung erfolgt für Elternkarenzen, die ab dem 1.1.2017 begonnen haben. Eine Anrechnung von Zeiten einer Elternkarenz auf sonstige dienstzeitabhängige Ansprüche erfolgt nur insoweit, als dies in § 15f MSchG und § 7c VKG vorgesehen ist.“ Erläuterung: Bisher blieben Zeiten einer Elternkarenz bei Zeitvorrückungen im Gehaltsschema außer Betracht. Künftig werden Elternkarenzzeiten der ersten Karenz im Dienstverhältnis bis zu einem Ausmaß von 24 Monaten bei der Berechnung des Gruppenalters mitgezählt. Eine Anrechnung von Elternkarenzzeiten auf dienstzeitabhängige Ansprüche abgesehen von Zeitvorrückungen (z.B. Bemessung der Kündigungsfrist, Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Urlaubsausmaß) erfolgt nur im gesetzlich vorgesehenen Ausmaß.

§ 25 Abs.6 (Überstunden auf Dienstreisen) lautet künftig wie folgt: „Werden auf Dienstreisen Arbeitsleistungen erbracht (z.B. Vorbereitung oder Auswertung von Besprechungen, Anfertigung von Aktennotizen, Lenken des Kraftfahrzeuges), gebührt an allen Tagen von 6 bis 20 Uhr ein Zuschlag von 50% und von 20 bis 6 Uhr ein Zuschlag von 100. Werden auf Dienstreisen keine Arbeitsleistungen erbracht, gebührt für Reisezeiten an Werktagen kein Überstundenzuschlag und für Reisezeiten an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen sowie an arbeitsfreien Werktagen ein Überstundenzuschlag in Höhe von 50% des Grundstundenlohnes. Bei Teilnahme an Seminaren, Kursen und ähnlichen Ausbildungsveranstaltungen gebührt kein Überstundenzuschlag.“ Erläuterung: Bei Dienstreisen an Sonn-, Feiertagen und arbeitsfreien Werktagen, bei denen keine Arbeitsleistungen erbracht werden und somit inaktive Reisezeit vorliegt, werden Tages- und Nachtzeiten künftig gleich behandelt, sodass stets ein Zuschlag von 50% gebührt. Bisher gebührte zwischen 6 und 20 Uhr ein Zuschlag von 50% und zwischen 20 und 6 Uhr kein Zuschlag. Die übrigen Regelungen (Zuschlag an Werktagen, Zuschlag an Sonn-, Feiertagen und arbeitsfreien Werktagen bei aktiver Reisezeit) bleiben inhaltlich unverändert, werden aber klarer formuliert.

Link zu Kollektivvertrag 2017

Link zu Änderungen Kollektivvertrag 2017

Kollektivverträge und Basiswerte

Basiswert, Honorarindices 2016

Verlautbarung zu Honorarindices und Basiswert, Zl. 44/16

gemäß § 33 Abs. 2 Ziviltechnikerkammergesetz 1993, BGBl. Nr. 157/1994

Auf Basis des Übereinkommens vom 28.1.2002 zwischen den Bundesländern, dem BMWA, den ÖBB, der HL-AG, der ÖSAG und der Alpenstraßen AG einerseits und der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten andererseits über die Anpassung der Honorarindices und des Basiswertes wurde folgendes vereinbart:

Der Erhöhungsfaktor für den Basiswert und die Honorarindices, bezogen auf die Werte vom 1.1.2015, lautet: 1,01082

Honorarindices:

  • 8,72 Honorarindices zu Projektierungsarbeiten an Autobahnen, Bundesstraßen, Brückenbauten sowie für Vermessungsarbeiten an Autobahnen
  • 7,18 Honorarindex für Vermessungsarbeiten an Bundesstraßen
  • Der Basiswert beträgt: 79,93

Geltungsbeginn: jeweils 1. Jänner 2016

Kollektivvertragliche Änderungen für 2016 finden Sie im Download unten:

Kollektivvertrag 2016

Folgende Änderungen des Kollektivvertrags für Angestellte bei Architekten und Ingenieurkonsulenten in Österreich wurden im November 2015 zwischen der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus,Papier vereinbart und vom Bundeskammervorstand am 11.12.2015 einstimmig beschlossen:

Kollektivvertragliche Mindestgehälter
Die kollektivvertraglichen Mindestgehälter werden um 1,4 % erhöht und auf ganze Euro kaufmännisch gerundet.

Lehrlingsentschädigung
Erhöhung um 1,4 % und kaufmännische Rundung auf ganze Euro.

Zulagen
Erhöhung sämtlicher Zulagen um 1,4 % und kaufmännische Rundung auf Zehnteleuro.

Ist-Gehälter
Die Empfehlung zur Aufrechterhaltung der bestehenden Überzahlungen, bezogen auf den KV vom 1.1.2015, in der euromäßigen Höhe bleibt bestehen. Geltungsbeginn: 1.1.2016.

Textliche Änderungen im Kollektivvertrag
§ 25 Abs. 7 (Dienstreisen in das Ausland) wird um folgenden Satz ergänzt: "Diese Regelung kann auch durch Betriebsvereinbarung getroffen werden."
Erläuterung:
Eine Betriebsvereinbarung aufgrund kollektivvertraglicher Ermächtigung ermöglicht, dass die für Auslandsdienstreisen gewährten Taggelder unbefristet abgabenfrei ausbezahlt werden können.
§ 7 Abs. 3 lit. b lautet künftig wie folgt: "Der Zuschlag beträgt an Werktagen in der Zeitvon 6 bis 20 Uhr 50 % des Grundstundenlohnes, an Werktagen in der Zeit von 20 bis 6 Uhr und an Sonn- und Feiertagen 100 % des Grundstundenlohnes."
Erläuterung:
Überstundenzuschläge in Höhe von 100 % stehen an Werktagen nur mehr in der Zeit von 20 bis 6 Uhr zu, nicht wie bisher von 19 bis 7 Uhr.

Erläuterung zum Basiswert

Die Verlautbarung des Basiswertes (und der Indices) beruht auf einem Übereinkommen vom 28.1.2002 zwischen den Bundesländern, dem BMWA, den ÖBB, der HL-AG, der ÖSAG und der Alpenstraßen AG einerseits und der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten (bAIK) andererseits.

Diese Vereinbarung sieht vor, dass die ehemalige Zeitgrundgebühr gemäß dem (inzwischen außer Kraft getretenen) allgemeinen Teil der Honorarleitlinien vom 1.5.2001 mit der Bezeichnung Basiswert fortgeschrieben wird, und zwar insbesondere für zum 31.12.2001 bestehende Honorarordnungen, aufrechte Sondervereinbarungen und Tarife. Diese Regelung resultiert aus dem Umstand, dass die Zeitgrundgebühr (die je nach kollektivvertraglicher Zuordnung mit Faktoren zwischen 0,5 für Schreibkräfte und 2 für Ziviltechniker(innen) zu multiplizieren war) mit 1.1.2002 von der bAIK abgeschafft und gleichzeitig der Basiswert eingeführt wurde. Der Basiswert dient aus Sicht der bAIK in erster Linie als Grundlage für die jährliche Anpassung der mit Ziviltechniker(inne)n vereinbarten Honorare, ist also als Index zu betrachten. In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass Auftraggeber(innen) den Basiswert als Ersatz für die ehemalige Zeitgrundgebühr und somit als Stundensatz verwenden möchten. Auch im (inzwischen außer Kraft getretenen) allgemeinen Teil der Honorarleitlinien wurde der einfache Basiswert aber keinesfalls als angemessener Stundensatz für ZT-Leistungen angesehen. Wenn Auftraggeber(innen) den Basiswert als Fortschreibung der Zeitgrundgebühr betrachten wollen, müssten dementsprechend auch die zur Zeitgrundgebühr gehörenden Faktoren Anwendung finden.